Elternunterhalt erst ab 100.000,- € Jahreseinkommen

Hauptkategorie: Aktuelles Familienrecht

Nicht nur Eltern sind Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch umgekehrt.

Nicht nur Eltern sind Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch umgekehrt.
Bedeutend wird dies, wenn Eltern pflegebedürftig werden. In der Regel reichen die eigenen Einkünfte des Pflegebedürftigen nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Wenn das Vermögen verbraucht ist, springt der Sozialleistungsträger ein. Anschließend wendet sich dieser dann jedoch an die Kinder des pflegebedürftigen Elternteils. Um gezahlten Leistungen zurück zu fordern.
Die Neuerung ist nun, daß erst ab einem Bruttoeinkommen des Kindes von
100.000,- € Elternunterhalt zu zahlen ist. Die Regelung gilt ab dem 01.01.2020. Eine rückwirkende Anwendung scheidet aus.
Diese geänderte Grenze gilt auch für laufenden Unterhalt. Kinder, die für Ihre Eltern Zahlungen an den Sozialleistungsträger vornehmen, können die Behörde zum freiwilligen Verzicht auffordern. Wenn die Einkommensgrenze unterschritten wird. Bei Ablehnung kann gegen die Behörde auch ein gerichtliches Verfahren auf Abänderung eingeleitet werden.

Zugriffe: 6600
Drucken