Sittenwidrigkeit für die Mithaftung bei einem Kredit

Einige werden es kennen: der Ehepartner braucht einen Kredit und der andere Ehegatte soll bei der Bank der Darlehnsvertrag mit unterschreiben. Obgleich, wenn überhaupt, nur eine mittelbarer Vorteil aus der Kreditaufnahme besteht. So auch in dem nun vom BGH entschiedenen Fall.

Einige werden es kennen: der Ehepartner braucht einen Kredit und der andere Ehegatte soll bei der Bank der Darlehnsvertrag mit unterschreiben. Obgleich, wenn überhaupt, nur eine mittelbarer Vorteil aus der Kreditaufnahme besteht. So auch in dem nun vom BGH entschiedenen Fall.
Der Ehemann hatte einen Kredit zur Finanzierung eines Mehrfamilienhauses aufgenommen. Das Haus sollte dann in seinem Alleineigentum stehen. Unterschrieben hat den Kreditvertrag dann auch die Ehefrau.
Als der Ehemann verstarb, forderte die Bank dann den noch offenen Betrag von der Ehefrau. Die hatte damals ein Einkommen von rund 1.200,00 €. Und sollte über 200.000,00 € zurückzahlen. Was sie offensichtlich überfordert hätte. Die ersten beiden Instanzen aus Schleswig Holstein verurteilten die Ehefrau jedoch zur Zahlung. Anders der BGH. Mit unterschiedlichen Argumenten.
So habe die Ehefrau die ruinöse Mithaftung nur aus einer emotionalen Verbundenheit übernommen. Dafür gebe es eine allgemeine Lebenserfahrung.
Schließlich handelte es sich um ihren Ehemann.
Weiteres Argument der obersten Bundesrichter ist die fehlende Eigenschaft als Mitdarlehnsnehmer. Die Bezeichnung im Kreditvertrag der Bank sei nicht ausschlaggebend.
Vorgeworfen haben die Richter der Bank noch, daß sie die Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer nur unzureichend prüften. Wenn die Mitarbeiter das damals getan hätten, hätten diese die finanzielle Überforderung feststellen müssen.
Damit mußte die Ehefrau doch nicht für die Schulden ihres verstorbenen Ehemanns aufkommen.
BGH XI ZR 32/16


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