Schimmel in der Mietwohnung

Schimmel in der Mietwohnung

Schimmel in der Mietwohnung

Eine klassische Situation: während des Mietverhältnisses tritt Schimmelbefall in der Wohnung auf. Es stellt sich nun die Frage, wer den Befall zu beseitigen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH ) richtet sich das danach, welcher Sphäre die Schimmelbildung zuzurechnen ist  ( BGH XII ZR 71/01 ).

Wenn die Schimmelbildung im Gefahrenbereich des Vermieters liegt, haftet er. Das bedeutet, daß er den Schimmel beseitigen muß.

Beruht die Schimmelbildung demgegenüber auf einem Verhalten des Mieters, hat dieser keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder auf Minderung der Miete.

Es kommt meist auf die Einschätzung des Sachverständigen an. Was mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

Stellt der Gutachter einen Baumangel fest, darf die Minderungsquote jedoch nicht zu hoch sein.

Verneint der Gutachter einen Baumangel, muss der Mieter nachweisen, ausreichend gelüftet zu haben. Für den Mieter wäre hier die Anschaffung eines Datenloggers hilfreich, der Temperaturen, Luftfeuchtigkeit sowie Lüftungsvorgänge festhält.


Drucken   E-Mail