Versicherungsschutzausschluß Bewußtseinsstörung – Depression
Versicherungsschutzausschluß Bewußtseinsstörung – Depression
Der 16 jährige Kläger litt unter einer generalisierten Angststörung mit depressiven Episoden.
Er sprang in Suizidabsicht aus dem Fenster seines Zimmers. Hierbei zog er sich Brüche an beiden Beinen und an der Wirrbelsäule zu.
Der Kläger verfügte über eine Unfallversicherung. Die Versicherung lehnte die Regulierung von Schäden jedoch ab.
Nach Ansicht der Richter liegt ein Unfall vor, wenn ein von außen einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Schädigung der Gesundheit hervorruft.
Bei einem Suizidversuch kommt es darauf an, ob für die Person eine freiwillige Willensbestimmung noch möglich war.
Aufgrund der psychischen Erkrankung war hier die freie Willensbildung ausgeschlossen. Insofern war das Ereignis tatsächlich unfreiwillig. Die Voraussetzung Unfall war erfüllt.
In den Versicherungsbedingungen fand sich jedoch ein Ausschlußtatbestand.
Und zwar für Unfälle, die durch eine Geistes- oder Bewußtseinsstörung eintreten. Solche Erkrankungen reduzieren die Reaktionsfähigkeit auf Gefahrenlagen.
Gemäß dem Urteil liegt in einer depressiven Episode eine Geistes- und Bewußtseinsstörung vor.
Folglich lag ein Versicherungsausschluß vor. Deswegen bekam er kein Geld von der Unfallversicherung.
OLG Karlsruhe 12 U 175/23