Fiktive Schadensabrechnung bei einem Unfallschaden durch Reparatur im Ausland

Fiktive Schadensabrechnung bei einem Unfallschaden durch Reparatur im Ausland

Fiktive Schadensabrechnung bei einem Unfallschaden durch Reparatur im Ausland

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte die Wahlmöglichkeit zwischen fiktiver Abrechnung und Abrechnung der tatsächlich aufgewendeten Kosten.

Für die Abrechnung der tatsächlich aufgewendeten Kosten ist das Einreichen der Reparaturrechnung bei der Versicherung des Unfallverursachers notwendig.

Soll fiktiv gegenüber der Versicherung abgerechnet werden, bedarf es der Feststellungen eines Sachverständigen. In dem Fall ist von der Versicherung der Nettobetrag zu erstatten.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug im Urlaub in der Türkei reparieren. Und rechnete mit der Versicherung fiktiv ab.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Das Amtsgericht wies die Zahlungsklage auch ab. Weil er die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten nicht dargelegt habe.


Der BGH entschied, daß er das auch nicht müsse.


Der Geschädigte müsse weder darlegen, daß er den Wagen hat reparieren lassen noch auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt wurde.

Zitat aus dem Urteil:

„Etwaige finanzielle Vorteile, die der in Deutschland wohnende Kläger durch die Reparatur seines hier zugelassenen Fahrzeugs in der Türkei erzielt hat, sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht zu berücksichtigen.“


BGH VI ZR 300/24


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