Derzeit ist es noch so, daß bei gerichtlichen Verfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit es für den Autofahrer schwer ist, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Derzeit ist es noch so, daß bei gerichtlichen Verfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit es für den Autofahrer schwer ist, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Denn verwendet werden häufig Geräte, die technisch von den Geräteherstellern begutachten worden waren. Und auch geeicht sind. In der Rechtsprechung wird dann zugrunde gelegt, daß bei der Messung alles richtig gemacht wurde. Der juristische Begriff dafür lautet standartisiertes Messverfahren.
Nun gibt es zwei Entscheidungen, die zugunsten der Autofahrer ausfallen. Zum einen jene, fast legendäre Entscheidung saarländischen Verfassungsgerichts. In dieser urteilten die Richter erstmals zugunsten der Autofahrer. Indem sie schrieben, daß die Aufzeichnungen, mit denen der Verstoß belegt werden soll, uneingeschränkt dem Verteidiger und dem Gericht zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die nun veröffentlichte Entscheidung des OLG Karlsruhe geht in dieselbe Richtung. Demnach wird das Gebot des fairen Verfahrens verletzt, wenn nicht sämtliche Messunterlagen dem Sachverständigen bzw. Verteidiger zur Verfügung gestellt werden.
Bleibt zu wünschen, daß nun mehr Gerichte zugunsten der Autofahrer entscheiden.
OLG Karlsruhe, DAR 2019, 582 ff